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Gesetzliche Grundlagen - Inventurverfahren

Gültige Grundlage ist in Deutschland §241 des HGB, in Österreich §192, Abs. 4 des UGB. In der Schweiz gelten die Grundsätze OR9581 und HPW.

Deutschland
HGB § 241 - Inventurvereinfachungsverfahren

(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. [...]

Österreich:
Österreich §192, Abs. 4 des UGB - Inventurverfahren

[...]
(4) Bei der Inventur darf der Bestand von Vermögensgegenständen nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch- statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen. [...]

Die Anforderungen sind dabei in §6 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt.

Schweiz:
Grundsätze OR9581, GzA Nr. 6 - Anwesenheit bei der Bestandsaufnahme der Vorräte

[...]
1.5 Die Inventur kann als Stichtagsinventur am Bilanzstichtag erfolgen; möglich ist aber auch eine so genannte permanente Inventur oder eine dem Bilanzstichtag vor- oder nachgelagerte Stichtagsinventur. Sofern eine vollständige jährliche Inventur aus vertretbaren Gründen nicht möglich ist, kann die Inventur stichprobenweise – mittels eines mathematisch-statistischen Stichprobenverfahrens – vorgenommen werden. [...]

Auch das HWP (Handwörterbuch der Wirtschaftsprüfung) dient als Grundlage der Stichprobeninventur.

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Albert Arntz
INVENT Xpert Spezialist
A.Arntz@inform-software.com
Tel: +49 (0) 24 08 / 94 56 - 1333

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